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Hier finden Sie eine Entscheidungshilfe
für die Entsorgung von gefährlichem Boden und Bauschutt auf Deponien
der Klasse I und II .
Mit der „ Entscheidungshilfe für die Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigem
Boden und Bauschutt auf Deponien der Klasse I und II “, Stand: 12.12.2006, hatte
das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht die Entscheidungshilfe
aus dem Jahr 2000 fortgeschrieben. Mit der zum 1. Februar 2007 erfolgten Anpassung
der Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV), der Deponieverordnung (DepV) und der
Deponieverwertungsverordnung ( DepVerwV) an die EU-Ratsentscheidung vom 19. Dezember
2002 ist nun eine erneute Überarbeitung notwendig. Neben redaktionellen Änderungen
(u.a. wurde auf die Parameter für die Verwertung außerhalb von Deponien verzichtet)
handelt es sich im Wesentlichen um eine Anpassung der Parameter in der Tabelle („ Verwertung
Spalte 6 DepVerwV “).
Eine Aufnahme von Feststoffwerten für die neuen Parameter Barium,
Molybdän, Antimon und Selen wird weiterhin nicht für erforderlich gehalten.
Die DepVerwV bietet im Anhang 1 die Möglichkeit, neben den in der
Verordnung aufgeführten Parametern (überwiegend Eluatwerte) auch Feststoff-Gesamtgehalte
festzulegen. Unter der Berücksichtigung, dass seit dem 1.6.2005 nur noch Abfälle
mit geringem Organikanteil abgelagert werden dürfen und der damit verbundenen Reduzierung
der hohen organischen Sickerwasserfrachten und der Verringerung organischer Lösevermittler
war eine Neubewertung der Parameter der Entscheidungshilfe des Jahres 2000 möglich.
Boden und Bauschutt werden in Rheinland-Pfalz als gefährliche Abfälle - 17 05 03*
und 17 01 06* - eingestuft, wenn deren Schadstoffkonzentrationen die Feststoff-Zuordnungswerte
Z 2 der LAGAMitteilungen 20 „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen
Abfällen, Teil II: Technische Regeln für die Verwertung; 1.2 Bodenmaterial (TR Boden)“,
Stand: 05.11.2004, überschreiten und/oder die Werte der Deponieklasse II der AbfAblV
überschritten sind. Abweichungen bzw. Ausnahmen von dieser Regeleinstufung hat das
MUFV in einem Schreiben vom 12.12.2006, Az.: 1074 - 89 222-09, festgelegt. Die in
dieser Entscheidungshilfe aufgestellten Feststoff-Zuordnungswerte sollen) die Zuordnungskriterien
der AbfAblV (Anhänge 1 und 2und der DepVerwV (Anhang 1, Tabelle 2) ergänzen, nicht
ersetzen. Mit den Feststoff-Zuordnungswerten für die Spalten 6 bis 8 gemäß der DepVerwV
soll abgegrenzt werden, bis zu welchen Schadstoffkonzentrationen eine obertägige
Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) von gefährlichem Boden und Bauschutt auf
Deponien der Klasse I und II möglich ist. Damit wird die bisherige Entsorgungspraxis
in Rheinland-Pfalz beibehalten und zudem vermieden, dass die Anforderungen für die
Verwertung oder Beseitigung Widersprüche aufweisen.
Die Werte für die Spalten 6, 7 und 8 sollen von den Struktur- und
Genehmigungsdirektionen und der SAM im Rahmen von Genehmigungs- bzw. Zuweisungsverfahren
herangezogen werden. Sie wurden mit den Struktur- und Genehmigungsdirektionen und
der SAM abgestimmt. Neben der Einhaltung der Anforderungen der AbfAblV bzw. DepVerwV
und der aufgestellten Feststoff-Zuordnungswerte sind bei der Entscheidung über die
Entsorgung von gefährlichem Boden und Bauschutt insbesondere folgende Punkte zu
beachten:
- Die Feststoff-Zuordnungswerte sind für die Entsorgung von Boden und Bauschutt
auf DK I - und DK II - Deponien anzuwenden. Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen
auf einer Deponie der Klasse 0 ist nur für spezifische Massenabfälle auf Monodeponien
möglich (s. DepV § 6, Abs. 5) und sollte im Einzelfall geregelt werden. Für die
DK III Deponie ist im Hinblick auf den baldigen Abschluss der Profilierung der SAD
Gerolsheim keine allgemeine Regelung notwendig.
- Die Werte gelten im Hinblick auf eine Verwertung nur für die Nr. 3 des Anhangs
1 der DepVerwV (Fahrstraßen, Profilierung etc.). Für den Einsatz in den Dichtungssystemen
(Nr. 1, 2 u. 4 Anh. 1 der DepVerwV) ist eine Einzelfallbewertung und Festlegung
erforderlich.
- Eine Ablagerung der gefährlichen Abfälle gemeinsam mit Rückständen aus der MBA
ist nach § 6 Abs. 3 der DepV nicht zulässig. Die Abfälle können im Rahmen von Deponiebaumaßnahmen
jedoch in kompakter Bauweise (z.B. Deponiestraße, Randwälle) verwertet werden.
- Zur Verhinderung einer erhöhten Auslaugung durch Rückführung von Sickerwasser
ist eine Berieselung der Abschnitte, auf denen die gefährlichen Abfälle eingebaut
worden sind, i.d.R. nicht zulässig.
- Bei der Aufstellung der Feststoff-Zuordnungswerte wurde eine abfallartenspezifische
Betrachtung durchgeführt. Die Werte können nicht unmittelbar auf die Ablagerungs-
und Einbaufähigkeit anderer Abfallarten mit vergleichbaren Schadstoffgehalten übertragen
werden.
- Eine Ablagerung kommt nur in Betracht, wenn für den Einzelfall nachvollziehbar
begründet wird, dass diese Abfälle mit dem Ziel der Mengenreduzierung oder Schadstoffentfrachtung
nicht behandelt werden können, oder eine Behandlung und anschließende Verwertung
wirtschaftlich unzumutbar ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn
die mit der Behandlung/Verwertung verbundenen Kosten (auch Transport- und Lagerkosten)
nicht außer Verhältnis zu den Kosten für die Deponierung stehen.
- Die Entscheidung, ob die aus der Altlasten-, Schadensfallbewertung etc. erhaltenen
Informationen für die Erstellung einer Deklarationsanalyse ausreichend sind, ist
im Einzelfall zu treffen. Bei der Altlasten-/Schadensfallbewertung soll die Probenahme
aus Haufwerken entsprechend dem ALEX-Informationsblatt 12 erfolgen. Ansonsten sind
Probenahme und Analytik gemäß LAGA-PN 98 durchzuführen.
- Bei Anlieferung der Abfälle ist eine Annahmekontrolle gemäß § 5 AbfAblV und §
8 DepV durchzuführen.
- Sofern Hinweise auf Belastungen mit Schadstoffen (z.B. Dioxine) vorliegen, die
nicht von den aufgestellten Zuordnungswerten erfasst werden, ist eine Einzelfallbeurteilung
erforderlich. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Abfallwirtschaftsplans Rheinland-Pfalz,
Teilplan Sonderabfallwirtschaft, insbesondere im Hinblick auf die Zuweisungskriterien
der SAM unberührt.
Feststoff-Zuordnungswerte für die Entsorgung
von gefährlichem Boden und Bauschutt
auf DK I- und DK II-Deponien in Ergänzung der Spalten 6 bis 8 der DepVerwV.
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Parameter
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Verwertung
Spalte 6
DepVerwV
[mg/kg TS]
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Verwertung Spalte 7
DepVerwV oder Ablagerung DK I (AbfAblV)
[mg/kg TS]
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Verwertung Spalte 8
DepVerwV oder Ablagerung DK II (AbfAblV)
[mg/kg TS]
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|
EOX
|
50 |
100
|
200
|
|
KW
|
500 |
2000
|
4000*
|
|
Σ BTEX
|
6 |
25
|
50
|
|
Σ LHKW
|
10
|
10
|
10 |
|
Σ PAK n. EPA
|
30
|
400**
|
800**
|
PCB6
bzw. PCB Gesamt
|
1
5
|
5
25
|
10
50
|
|
Arsen
|
250 |
500
|
1000
|
|
Blei
|
2000 |
3000
|
6000
|
|
Cadmium
|
60 |
100
|
200
|
|
Chrom (ges.)
|
2000 |
4000
|
8000
|
|
Kupfer
|
3000 |
6000
|
12000
|
|
Nickel
|
1000 |
2000
|
4000
|
|
Quecksilber
|
80 |
150
|
300
|
|
Thallium
|
20 |
50
|
100
|
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Zink
|
5000 |
10000
|
20000
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Cyanide (ges.)
|
150 |
250
|
500
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*: 10.000 mg/kg TS sofern eine Mischkontamination mit Schadstoffen
> Z 2 vorliegt, die in einer Bodenbehandlungsanlage nicht abbaubar sind (z.B. Schwermetalle).
Eine Ablagerung kommt nur in Betracht, wenn für den Einzelfall nachvollziehbar begründet
wird, dass diese Abfälle mit dem Ziel der Mengenreduzierung oder Schadstoffentfrachtung
nicht behandelt werden können, oder eine Behandlung und anschließende Verwertung
wirtschaftlich unzumutbar ist. Hinweis: Die extrahierbaren lipophilen Stoffe dürfen
0,8 Masse-% gemäß der AbfAblV u. DepVerwV nicht überschreiten.
**: Diese Werte gelten nur für Boden und Bauschutt, der nicht aus
Gaswerkstandorten, Teerölimprägnieranlagen bzw. vergleichbaren Standorten stammt.
In diesen Fällen gilt als Zuordnungswert die Hälfte der jeweiligen Spalte.
Notwendige Untersuchungsparameter für 170503 Boden, der gef. Stoffe
enthält
- nach Abfallablagerungsverordnung Spalte 7 u. Spalte 8 (früher DK1/DK2)
- Untersuchung auf Standfestigkeit (Flügelscherfestigkeit) = mind. 25kN
Notwendige Untersuchungsparameter für 170106 Bauschutt
- Untersuchung nach Abfallablagerungsverordnung Spalte 7 u. Spalte 8 (früher DK1/DK2)
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